Der
Gesetzgeber schreibt vor, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden
Kalenderjahr genommen werden muss.
Eine Übertragung
ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende persönliche oder betriebliche
Gründe vorliegen, z.B.:
- längere Krankheit des Arbeitnehmers
- längere Krankheit von Angehörigen
- Auftragslage im Betrieb
Wird der
Urlaub allerdings bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen,
verfällt er.
Es bestehen allerdings
noch Ausnahmen z.B. für den Mutterschutz oder die Elternzeit und bei längerer Arbeitsunfähigkeit.
Hierfür gelten spezielle Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.