Die bisherige Nutzungsdauer für Hardware und auch Software wird rückwirkend ab dem 01.01.2021 von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Als Computerhardware gelten praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie und als Software jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Um welche Wirtschaftsgüter es genau geht, wir in einem ausführlichen BMF-Schreiben erklärt: