Ab 01.01.2018 wird die Grenze für die
Sofortabschreibung von 410 EUR auf 800 EUR erhöht. Somit können GWG künftig bis
zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden.
Die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von GWG im Anlageverzeichnis wird
ab 2018 ebenfalls angehoben: von 150 Euro auf 250 Euro.
Das heißt,
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen dann nicht mehr im
Anlageverzeichnis erfasst werden und können voll als Betriebsausgabe abgezogen werden.