Dienstag, 16. Januar 2018

Die Frage zum Jahresbeginn: bis wann ist der Resturlaub zu nehmen?



Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.

Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen, z.B.:


  • längere Krankheit des Arbeitnehmers
  • längere Krankheit von Angehörigen
  • Auftragslage im Betrieb

Wird der Urlaub allerdings bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen, verfällt er.

Es bestehen allerdings noch Ausnahmen z.B. für den Mutterschutz oder die Elternzeit und bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Hierfür gelten spezielle Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.